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§ 2 SN-4333 (Sachsen) — Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die der Sächsischen Staatsregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB werden für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.