(1) Die im Naturschutzdienst tätigen Personen erhalten bei ihrer Bestellung einen Dienstausweis. Die Naturschutzwarte und ihre Helfer erhalten zusätzlich ein Dienstabzeichen. Die im Naturschutzdienst tätigen Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Dienstausweis mit sich zu führen. Naturschutzwarte und deren Helfer müssen darüber hinaus ihr Dienstabzeichen tragen.
(2) Die Unterlagen für den Naturschutzdienst werden vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nach einheitlichen Mustern zur Verfügung gestellt.