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§ 2 SN-4293 (Sachsen) — Schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verschmelzungsvereinbarungen regeln den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Sachsen-Finanzverbandes als für Rechnung der Sachsen-Finanzgruppe vorgenommen gelten (schuldrechtlicher Verschmelzungszeitpunkt).