Vom 5. Mai 2004
Zuständige Behörden nach § 52 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( Strahlenschutzverordnung – StrlSchV ) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder mit hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen, im Übrigen die Landkreise. Sie handeln im Einvernehmen mit den für den Strahlenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden.