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Artikel 8 Verfassung des Freistaates Sachsen (Sachsen) — [Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern]

Verfassung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.01.2014 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes.