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Artikel 75 SN-3975 (Sachsen) — [Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften]

Verfassung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.

(2) Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden von der Staatsregierung erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.