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Artikel 106 Verfassung des Freistaates Sachsen (Sachsen) — [Berufsbildung]

Verfassung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.01.2014 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsbildung findet in den praktischen Ausbildungsstätten und in den beruflichen Schulen statt. Das Land fördert das Berufsschulwesen.