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Artikel 2 SN-3438 (Sachsen)

Gesetz zum Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zur Bestandssicherung des Tanzarchivs Leipzig

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Tanzarchiv wird in Leipzig zur gemeinsamen Nutzung der Universität Leipzig und der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ weitergeführt.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen.