(1) Der Sachsen-Finanzverband wird zum 31. August 2003, 24.00 Uhr (dinglicher Verschmelzungszeitpunkt), auf die Sachsen-Finanzgruppe verschmolzen. Mit der Verschmelzung geht das Vermögen des Sachsen-Finanzverbandes einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Sachsen-Finanzgruppe über.
(2) Die Anteilseigner des Sachsen-Finanzverbandes werden mit der Verschmelzung Beteiligte am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe nach Maßgabe der Verschmelzungsvereinbarungen.
(3) Der Sachsen-Finanzverband hat auf den Schluss des Tages, der dem in den Verschmelzungsvereinbarungen festgelegten schuldrechtlichen Verschmelzungszeitpunkt gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe vom 22. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 198) vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen, die der Übertragung des Vermögens handels- und steuerrechtlich zu Grunde gelegt wird. Die Bilanz darf nur auf einen höchstens acht Monate vor dem dinglichen Verschmelzungszeitpunkt liegenden Stichtag aufgestellt werden.