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§ 2 SN-3347 (Sachsen)

Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.