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# § 1 SN-3115 (Sachsen) — Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie leiten die Meldungen an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter, das die erhobenen Daten informationstechnisch erfasst und für Zwecke der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge auswertet.

(2) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-3115 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3115/1

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