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# § 3 SN-3103 (Sachsen) — Verfahren der Anerkennung

Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist der Antrag auf Anerkennung nach § 4 Nr. 5 GrStG oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist. Das Finanzamt prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn dem Landesamt für Steuern und Finanzen zur Entscheidung vor. Das Landesamt für Steuern und Finanzen entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 2 ist der Antrag auf Anerkennung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Bezirk der Grundbesitz belegen ist. Die Gemeinde prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. Diese entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-3103 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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