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§ 2 SN-3082 (Sachsen)

Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Gestaltung der Wappen sind die Muster maßgebend, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt sind. Die farbigen Muster werden im Sächsischen Staatsarchiv verwahrt.