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§ 6 SN-2937 (Sachsen) — Aufgaben des Kuratoriums

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe

1. den Stiftungsvorstand zu beraten,

2. den Stiftungsdirektor zu bestellen,

3. den Wirtschaftsplan zu beschließen,

4. den Jahresabschluss festzustellen und den Lagebericht zu billigen sowie

5. den Stiftungsvorstand zu entlasten.