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§ 5 SN-2937 (Sachsen) — Kuratorium

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium besteht aus

1. dem Ministerpräsidenten als Kuratoriumsvorsitzendem,

2. dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst als geschäftsführendem Kurator,

3. dem Staatsminister für Kultus,

4. dem Staatsminister der Finanzen,

5. dem Staatsminister des Innern und

6. dem Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit,

7. zwei aus der Mitte des Landtages gewählten Abgeordneten und

8. drei von den kommunalen Spitzenverbänden gewählten Mitgliedern: Einem Landrat und zwei Bürgermeistern, davon einer aus einer Kreisfreien Stadt.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Stiftungsvorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.