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§ 12 SN-2937 (Sachsen) — Geschäftsordnung

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beschlußfassung innerhalb der Organe gilt eine Geschäftsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium erlassen wird.