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# § 2 SN-2930 (Sachsen) — Wahlorgane bei der Europawahl

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern ernannt.

(2) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt. Die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen.

(3) Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreis- oder Stadtwahlleiter ernannt. Die Beisitzer der Briefwahlvorstände werden vom Kreis- oder Stadtwahlleiter berufen.

(4) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass die Briefwahlvorstände statt für den Kreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden gebildet werden. Er bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände und für welche Gemeinden die Briefwahlvorstände gebildet werden. Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, betraut der Kreiswahlleiter eine der Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl. Wird ein Briefwahlvorstand für eine oder mehrere Gemeinden gebildet, ernennt die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; sie beruft die Beisitzer des Briefwahlvorstandes.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-2930 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2930/2

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