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# § 1 SN-2930 (Sachsen) — Wahlorgane bei der Bundestagswahl

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern ernannt.

(2) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt. Die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen.

(3) Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreiswahlleiter ernannt. Die Beisitzer der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen.

(4) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass die Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises gebildet werden. Er bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände und für welche Gemeinden oder Kreise die Briefwahlvorstände gebildet werden. Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, betraut der Kreiswahlleiter eine der Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl. Wird ein Briefwahlvorstand für eine oder mehrere Gemeinden gebildet, ernennt die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; sie beruft die Beisitzer des Briefwahlvorstandes. Wird ein Briefwahlvorstand für einen Kreis gebildet, ernennt das zuständige Landratsamt den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; es beruft die Beisitzer.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-2930 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2930/1

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