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# § 3 SN-2748 (Sachsen) — Mitteilungspflichten

Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Staatsministerien teilen dem jeweils zuständigen Ressort die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 jährlich bis zum 30. September mit. Die Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie Eigenbetriebe teilen die Angaben dem Statistischen Landesamt mit. Dies gilt auch für die Behörden und Betriebe der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, der Landtag und der Rechnungshof teilen die statistischen Angaben bis zum 31. Oktober des Berichtsjahres dem Statistischen Landesamt mit.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-2748 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2748/3

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