(1) Dem am 22. Dezember 1997 in Dresden und am 29. Dezember 1997 in Düsseldorf unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.