(1) Bei der Aufstellung sind die jeweiligen Regionalen Planungsverbände, die Industrie- und Handelskammern, alle vorhandenen Unternehmer des ÖPNV im Nahverkehrsraum gemäß § 1 Abs. 2 ÖPNVG oder ein von diesen Unternehmern bestellter Vertreter zu beteiligen. Kreisangehörige Gemeinden können beteiligt werden.
(2) Die über die Grenzen des Nahverkehrsraumes hinausgehenden Verkehrsbeziehungen benachbarter Nahverkehrsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Vor der Beschlußfassung über den Nahverkehrsplan ist den Trägern öffentlicher Belange und den an der Nahverkehrsplanung interessierten regionalen Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Nach Beschlußfassung ist der Nahverkehrsplan der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluß darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluß über den Nahverkehrsplan nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage beanstandet hat. Der Nahverkehrsplan ist durch öffentliche Auslegung bekanntzumachen.
(5) Der Nahverkehrsplan ist in geeigneten Zeiträumen, mindestens alle fünf Jahre, fortzuschreiben. Für die Fortschreibung, wesentliche Änderung und Ergänzung des Nahverkehrsplans gelten die Vorschriften über seine Aufstellung entsprechend.