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# § 1 SN-2597 (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständige Stelle bestimmt

1. bei Bediensteten

a)

des Freistaates Sachsen die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,

b)

der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde;

2. in den übrigen Fällen

a)

im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde,

b)

im Geschäftsbereich der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-2597 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2597/1

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