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§ 1 SN-2574 (Sachsen) — Unterhaltssicherungsbehörden

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden zur Feststellung und Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die Landratsämter und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.