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# § 1 SN-2535 (Sachsen) — Höchstsätze für pauschale Benutzungsgebühren

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Pauschalgebührensätze für die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In kommunalen Gebührensatzungen können für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. Dezember 1994 Benutzungsgebühren ohne eigene Gebührenkalkulation bis zu folgenden Sätzen festgesetzt werden.

Benutzungsgebühren Laufende Nummer Einrichtung Preis

1. für Einrichtungen der Trinkwasserversorgung

je Kubikmeter Frischwasser zuzüglich Mehrwertsteuer 3,00 DM

und

2. für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung

je Kubikmeter Frischwasserverbrauch

a) bei Abwasserableitung ohne Behandlung in einem Klärwerk (Kanalgebühr) 2,50 DM,

b) bei Abwasserableitung und Behandlung in einem Klärwerk (Kanal- und Klärgebühr) 3,50 DM.

(2) Absatz 1 findet für Einrichtungen, die, zum Beispiel durch hohe Zuweisungen, abgeschriebene Anlagen oder andere Ursachen keine oder nur geringfügige kalkulatorische Kosten haben, mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 2 Abs. 1 festgelegten kalkulatorischen Kostenanteile an den Sätzen nach Absatz 1 zu kürzen sind. Soweit in diesen Fällen kalkulatorische Kosten nachweisbar sind, können sie den verbleibenden Pauschalgebührensätzen zugeschlagen werden.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-2535 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2535/1

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