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# § 9 SN-2522 (Sachsen) — Partieller Zugang

Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen gewähren, wenn

1. die oder der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,

2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Freistaat Sachsen so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller gleichkäme, vollständige Ausbildungsprogramme im Freistaat Sachsen zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen, und

3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

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Zitiervorschlag: § 9 SN-2522 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/9

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