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# § 8 SN-2522 (Sachsen) — Eignungsprüfung

Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde, mit der ihre oder seine Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe beurteilt werden soll.

(2) Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrerberufes verfügt. Sie besteht aus zwei Lehrproben in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen in der jeweiligen Schulart und Schulstufe im Freistaat Sachsen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befähigungsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde bildet für die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung Prüfungskommissionen und setzt die Prüfungstermine fest.

(4) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Eignungsprüfung ablegen wollen, wird kein Ausbildungsverhältnis zum Freistaat Sachsen begründet. Den Antragstellerinnen und Antragstellern, die sich im Freistaat Sachsen auf die Eignungsprüfung vorbereiten wollen, wird die Möglichkeit eingeräumt, den Unterricht an der betreffenden Schulart kennen zu lernen.

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Zitiervorschlag: § 8 SN-2522 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2522/8

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