Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellunggesetz – SächsBQFG ) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.