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Artikel 2 SN-2446 (Sachsen)

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 6 Satz 2 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Juli 2005

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz

Geert Mackenroth