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# § 9 SN-2336 (Sachsen) — Vertragsdauer

Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der Vertragsländer zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Sie ist gegenüber jedem anderen Vertragsland schriftlich zu erklären. Kündigt ein Vertragsland, kann jedes andere innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Kündigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Vertragsländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

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Zitiervorschlag: § 9 SN-2336 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/9

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