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# § 3 SN-2336 (Sachsen) — Staatsaufsicht

Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband unterliegt der Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) der Vertragsländer. Die Staatsaufsicht umfasst auch die Prüfung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 3. Die Staatsaufsicht wird – entsprechend der alphabetischen Reihenfolge – im fünfjährigen Wechsel jeweils durch das für die Sparkassenaufsicht zuständige Landesministerium ausgeübt. § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Staatsaufsicht erstreckt sich auch auf die Prüfungsstelle und umfasst die Einhaltung der sich aus § 2 Abs. 5 ergebenden Pflichten. Sie kann hierzu bei Bedarf Untersuchungen durchführen, hierzu auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält die Staatsaufsicht konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Verband die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. Die Staatsaufsicht in diesem Bereich wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnis verfügen und in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren. Das gemäß Absatz 1 Satz 3 zuständige Landesministerium legt die Überwachung in diesem Bereich planmäßig offen. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der jeweiligen Landesbeiräte. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie der jeweiligen Landesbeiräte Stellung zu nehmen.

(4) Der Verband ist verpflichtet, bei der Errichtung von rechtlich unselbständigen und rechtlich selbständigen Einrichtungen und bei Beteiligungen des Verbandes die regionale Ausgewogenheit angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für mittelbare Beteiligungen des Verbandes.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-2336 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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