(1) Für Leistungen der Stiftung stehen zur Verfügung
1. Erträge des Stiftungsvermögens,
2. Erträge aus Fiskalerbschaften, soweit diese der Stiftung zugeführt werden,
3. Spenden,
4. sonstige Einnahmen und Zuwendungen (Zuschüsse), soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
(2) Investive Leistungen der Stiftung müssen vor Beginn des Vorhabens beantragt und genehmigt werden.