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# § 3 SN-2218 (Sachsen) — Stiftungsvermögen

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung wird mit einem Vermögen von 3 834 689,11 EUR ausgestattet, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe der im Landeshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung stellt.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen sowie durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.

(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung der Stiftung entstehenden Kosten zu verwenden. Am Ende eines Geschäftsjahres nicht verbrauchte Erträge können auf Beschluss des Stiftungsrates dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-2218 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/3

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