(1) Dem am 23. April 1998 in Potsdam und am 11. März 1998 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nach stehend veröffentlicht.