(1) Die Bewilligungsbehörde informiert das Staatsministerium der Finanzen über die jeweilige Summe der Beträge nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 15. August des Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres.
(2) Die Gemeinden und Landkreise berichten der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 15. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr über die im Rahmen dieser Verordnung bewilligten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben. Der Bericht erfolgt anhand einer vom Staatsministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Vorlage.
(3) Die Bewilligungsbehörde fasst die Berichte der Kommunen zusammen und übermittelt das Ergebnis bis zum 1. März des Berichtsjahres an das Staatsministerium der Finanzen.