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# § 7 SN-21519 (Sachsen) — Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren

Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und Gemeinden melden der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 15. Januar und 15. Juli gemäß einer vom Staatsministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Vorlage

1. ihren Mittelbedarf für den Ausgleich fälliger oder in den nächsten sechs Monaten voraussichtlich fällig werdender Forderungen sowie

2. den Betrag der jeweils im zurückliegenden Kalenderhalbjahr abgerufenen, aber nicht verwendeten Mittel.

(2) Die Bewilligungsbehörde prüft die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 auf Plausibilität. Sofern sich aus dieser Prüfung keine Einwände ergeben, zahlt sie die angeforderten Mittel unverzüglich aus, spätestens jedoch am 15. des Monats, der auf die jeweilige Meldefrist nach Absatz 1 folgt. Ergeben sich Einwände, korrigiert die Kommune ihre Meldung in Absprache mit der Bewilligungsbehörde.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erstatten dem Freistaat die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens am 15. August für das erste Kalenderhalbjahr und für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens am 15. Februar des Folgejahres. Eine Verrechnung mit dem Mittelbedarf nach Absatz 1 Nummer 1 ist unzulässig. Die Bewilligungsbehörde überwacht den Eingang der zu erstattenden Mittel.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-21519 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/7

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