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# § 3 SN-21519 (Sachsen) — Zuweisungshöhe

Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft stehen 2 830 230 000 Euro zur Verfügung. Davon entfallen auf Maßnahmen

1. des kommunalen Straßenbaus einschließlich Ingenieurbauwerke 489 847 500 Euro,

2. des kommunalen Schulhausbaus 489 847 500 Euro und

3. des kommunalen Krankenhausbaus 108 855 000 Euro.

Diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen im besonderen Landesinteresse.

(2) Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gilt für Maßnahmen

1. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 286), in der jeweils geltenden Fassung,

2. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Schulinfrastrukturverordnung vom 22. Januar 2020 (SächsGVBl. S. 23), die durch die Verordnung vom 21. August 2024 (SächsGVBl. S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

3. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3: § 14 Absatz 1 bis 5, 7 und 8 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Aus den verbleibenden Mitteln in Höhe von 1 741 680 000 Euro werden Kommunalinvestitionsbudgets nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet. Die Kommunalinvestitionsbudgets bilden jeweils die Obergrenze für die Summe der aus ihnen bewilligten Einzelzuweisungen.

(4) Die Mittel nach Absatz 3 stehen in Höhe von jeweils einem Drittel zur Verfügung für Bewilligungen

1. im Zeitraum bis 31. Dezember 2028,

2. im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2032 und

3. im Zeitraum vom 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2036.

In den Zeiträumen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht bewilligte Beträge stehen im Folgezeitraum für Bewilligungen im Rahmen des Absatzes 3 zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-21519 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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