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# § 10 SN-21519 (Sachsen) — Verwendungsnachweis und Verwendungsnachweisprüfung

Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zweckentsprechende Verwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung des Sachinvestitionsvorhabens anhand einer vom Staatsministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Vorlage nachzuweisen.

(2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung im Rahmen von Stichproben zu prüfen. Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Satz 1 des Länder-und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetzes geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Die Gemeinden und Landkreise haben die Verwendungsnachweise einschließlich der Originalbelege zu diesem Zweck vollständig vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 haben sie sicherzustellen, dass die Drittempfänger die Verpflichtung nach Satz 3 erfüllen.

(3) Nummer 11.2 und 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(4) Für Mittelverwendungsprüfungen des Bundes gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 SN-21519 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21519/10

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