(1) Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Verordnung Ausgleichsleistungen.
(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zahlungen nach dieser Verordnung. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.