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§ 9 SN-21457 (Sachsen) — Prüfungsbehörde

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) Die Prüfungsbehörde ist verantwortlich für die Organisation der ordnungsgemäßen Durchführung und Abnahme der Prüfungen gemäß dieser Verordnung. Sie führt die Prüfungsakte und stellt das Prüfungszeugnis aus.