(1) Prüfungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Die Prüfungsbehörde ist verantwortlich für die Organisation der ordnungsgemäßen Durchführung und Abnahme der Prüfungen gemäß dieser Verordnung. Sie führt die Prüfungsakte und stellt das Prüfungszeugnis aus.