Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 27a Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes wird für Änderungen und die Aufhebung dieser Verordnung dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.