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# § 31 SN-21457 (Sachsen) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Lehrgangsprüfung wird jede Prüfungsarbeit von 2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Form einer Erst- und einer Zweitkorrektur selbständig mit einer vollen Punktzahl ohne Dezimalstellen bewertet. Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis innerhalb des Bewertungsrahmes der Erst- und Zweitkorrektur fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine Drittkorrektur mit einem Bewertungsvorschlag veranlassen.

(2) In der mündlichen und der praktischen Lehrgangsprüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses beziehungsweise der durchführenden Prüfungsunterausschüsse auf eine Bewertung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Prüfungsleistung ist zu bewerten:

1. mit 92 bis 100 Punkten und der Note „sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,

2. mit 81 bis 91 Punkten und der Note „gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. mit 67 bis 80 Punkten und der Note „befriedigend“, wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

4. mit 50 bis 66 Punkten und der Note „ausreichend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. mit 30 bis 49 Punkten und der Note „mangelhaft“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,

6. mit 0 bis 29 Punkten und der Note „ungenügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse vermissen lässt.

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Zitiervorschlag: § 31 SN-21457 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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