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# § 3 SN-21457 (Sachsen) — Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Teilnahme am Lehrgang kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist.

(2) Über die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung oder in Zweifelsfällen hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

(3) Menschen mit Behinderungen können zum Lehrgang zugelassen werden, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs voraussichtlich nicht in vollem Umfang abgelegt werden können. Der Nachweis über Art und Schwere der Behinderung ist vor Lehrgangsbeginn unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die Einstellungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, ob eine Zulassung zum Lehrgang erfolgen kann.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-21457 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/3

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