(1) Der Prüfungsausschuss soll Prüflingen mit Behinderungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen. Die Erleichterungen dürfen nicht zur Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Prüflinge, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Einschränkung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.
(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis zu stellen.
(4) Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.