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# § 26 SN-21457 (Sachsen) — Anwesenheit bei Lehrgangsprüfung und Beratung

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vertreterinnen oder Vertretern aus den Fachreferaten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Landesdirektion Sachsen ist die Anwesenheit bei der mündlichen Lehrgangsprüfung gestattet.

(2) Bei der praktischen Lehrgangsprüfung gilt die Gestattung nach Absatz 1 neben der verpflichtenden Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters der zuständigen Einstellungsbehörde.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse und gegebenenfalls die Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 26 SN-21457 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21457/26

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