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§ 23 SN-21457 (Sachsen) — Ablauf der schriftlichen Lehrgangsprüfung

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbehörde regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln angefertigt werden. Nicht erlaubte Hilfsmittel in diesem Sinne sind beispielsweise Mobiltelefone oder andere elektronische Kommunikationsmittel. Dem Besitz im Prüfungsraum ist das Bereithalten im räumlichen Umfeld, zum Beispiel in den Fluren, Treppenhäusern und Toilettenräumen, gleichgestellt.

(2) Die Prüfungsaufgabe ist, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüflingen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei der Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(3) Die Prüfungsaufgabe ist schriftlich oder elektronisch nach Festlegung des Prüfungsausschusses zu bearbeiten. Weder von der Prüfungsaufgabe noch von der angefertigten Prüfungsarbeit dürfen während der schriftlichen Lehrgangsprüfung Kopien angefertigt werden. Wird die Prüfungsaufgabe schriftlich bearbeitet, hat der Prüfling auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist den Prüflingen die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsarbeit abzufordern.

(5) Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift nach § 30. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem Umschlag zu verschließen und der Prüfungsbehörde zuzuleiten.