Durch die Lehrgangsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die geforderten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erworben hat.
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Durch die Lehrgangsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die geforderten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erworben hat.