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# § 3 SN-21430 (Sachsen) — Fortschreibung der Einkommensgrenzen

Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einkommensgrenzen nach den §§ 1 und 2 werden erstmals zum 1. Januar 2027 und dann jeweils zum 1. Januar entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes für Deutschland fortgeschrieben, sofern sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 4 Prozent verändert hat. Maßgebend für die Veränderung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober vor der anstehenden Fortschreibung im Vergleich zum Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober vor der letzten Anpassung der Einkommensgrenze.

(2) Das für das Wohnungswesen zuständige Staatsministerium macht die nach Absatz 1 fortgeschriebenen Einkommensgrenzen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-21430 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21430/3

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