§ 22 Absatz 1 und 2 sowie § 28 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechende Anwendung.
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§ 22 Absatz 1 und 2 sowie § 28 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechende Anwendung.