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§ 6 SN-21295 (Sachsen) — Teilflächen 4 (rot) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Annaberg

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nicht bereits erfolgt, sind zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 4 (rot) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen wie Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch vorzunehmen. Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.

(2) Das Erfordernis zur Durchführung von Maßnahmen kann nur durch eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgeräumt werden.