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# § 13 SN-21295 (Sachsen) — Gliederung in Teilflächen für die Verlagerung von Bodenmaterial

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Annaberg  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich in Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten für die relevanten Schadstoffe der Leitparameter Arsen, Blei und Cadmium. Auf Anlage 2, Tabelle 2, wird verwiesen.

(2) In Teilfläche 1 (grün) sind leicht erhöhte, in Teilfläche 2 (gelb) sind erhöhte, in Teilfläche 3 (ocker) sind hohe und in Teilfläche 4 (rot) sind sehr hohe Gehalte anzutreffen.

(3) Die Teilflächen sind in den Karten des Kartenwerkes 9.1 bis 9.6 für Oberboden und 10.1 bis 10.6 für Unterboden dargestellt.

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Zitiervorschlag: § 13 SN-21295 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/13

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